Das Thema Ehevertrag ist kein beliebtes. Oft wird der Ehevertrag als Akt der Gefühlskälte angesehen, der nicht zu der Natur des Eheschließens passt. Allerdings wünschen sich die meisten Ehepaare, ob sie sich scheiden lassen oder lediglich die rechtlichen Umstände einer bevorstehenden oder bereits bestehenden Ehe klären möchten, dass sie bei Eingehung der Ehe einen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Denn dieser führt oft zur Klärung der Verhältnisse, ohne dass die Ehegatten sich insbesondere im Falle einer Trennung lang und breit über finanzielle Themen streiten müssen. Kurz vor der Trennung oder Scheidung sind einvernehmliche Vereinbarungen dagegen meist nur schwer zu erreichen.
Ehevertrag
→ Ein Ehevertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Die Beratung der Eheleute sollte allerdings bestenfalls davor durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass die persönliche und finanzielle Situation der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe sowie die voraussichtliche berufliche und persönliche Entwicklung der Ehegatten beleuchtet wird. Des Weiteren ist es wichtig, dass die Ehegatten „auf Augenhöhe“ verhandeln können.
Der Ehevertrag muss nicht notwendigerweise vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen werden. Es ist aber durchaus sinnvoll, dass der Ehevertrag rechtzeitig vor der Festlegung des Hochzeitsdatums geschlossen wird, damit die Brautleute diesen „unromantischen“ Akt bereits vor der Hochzeit erledigt haben.
⇒ Rechtsprechungshinweis:
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist jeder Ehevertrag im Scheidungsfall einer so genannten Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zu unterziehen. Dies muss bereits beim Vertragsschluss berücksichtigt werden. Denn soweit der Ehevertrag als sittenwidrig oder teilweise unwirksam behandelt wird, greifen schlechtestenfalls die gesetzlichen Regelungen, bestenfalls werden Ausgleichsregelungen, die von der Rechtsprechung festgelegt werden, herangezogen.