Allgemeines zum Kündigungsschutz
Will man sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren, so ist ein Widerspruch gegen die Kündigung, den man direkt an den Arbeitgeber richtet, nutzlos. Sobald die Kündigung dem Arbeitnehmer übergeben worden oder diesem sonst zugegangen ist, muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Die Einreichung der so genannten Kündigungsschutzklage ist übrigens auch ohne Anwalt möglich. Bei der Formulierung des Antrages kann zum Beispiel die Rechtsantragsstelle im örtlich zuständigen Arbeitsgericht behilflich sein. Es empfiehlt sich allerdings in aller Regel für den gekündigten Arbeitnehmer, unmittelbar nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Fristen einhält und die Kündigungsschutzklage zutreffend für Sie begründet.
WICHTIGE HINWEISE FÜR DEN GEKÜNDIGTEN ARBEITNEHMER:
Frist!
Unbedingt ist die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, sobald die Kündigung zugegangen ist. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, ist die Kündigungsschutzklage unzulässig und wird abgewiesen werden. In Fällen des unverschuldeten Fristversäumnisses kann allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Hierzu beraten wir Sie gerne
Verhalten nach der Kündigung
Möchte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, muss er dem Arbeitgeber signalisieren, dass er die Kündigung als unwirksam erachtet. Dazu gehört – auch bei einer außerordentlichen Kündigung, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft – bestenfalls schriftlich -weiter anbietet. Erst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich von der Arbeit freistellt, braucht der Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Kosten
Gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz muss der Arbeitnehmer, ob er nun mit seiner Klage gegen die Kündigung erfolgreich ist oder nicht, die eigenen Anwaltskosten selbst tragen. Aus diesem Grund ist es von großem Vorteil, wenn man arbeitsrechtsschutzversichert ist. Es gibt außerdem die Möglichkeit, wie in anderen Prozessen der Zivilgerichtsbarkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, wenn man nach den dort vorgesehenen Kriterien bedürftig ist und hinreichende Erfolgsaussichten für den eigenen Antrag bestehen. Wir klären gerne kostenfrei für Sie, ob dies bei Ihnen der Fall ist.
Ziel der Kündigungsschutzklage
Wie der Name schon sagt, ist es das vom Gesetzgeber verfolgte vorrangige Ziel der Kündigungsschutzklage, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Da nach einer Kündigung allerdings in den meisten Fällen das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig gestört ist, wird in der Praxis die Kündigungsschutzklage meist vom Arbeitnehmer dazu verwendet, um eine Abfindung, die Lohnfortzahlung bis zum Kündigungstermin, die Abgeltung der Urlaubs- und Überstundenzeiten und den Erhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu erreichen.
Praxishinweis:
In ca. 95 % der Kündigungsschutzverfahren wird ein Vergleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen, nur ca. 5 % der Verfahren werden streitig entschieden.
Was kann ein Anwalt für Sie erreichen?
→ Insbesondere ist es im Kündigungsschutzprozess wichtig, die Fristen einzuhalten und die Formalien und inhaltlichen Voraussetzungen der vorliegenden Kündigung zu prüfen.
→ Im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss untersucht werden, ob deren formale und inhaltliche Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, etwa ob es im Vorfeld eine Abmahnung gegeben hat, oder die zweiwöchige Frist zur Kündigung eingehalten worden ist.
→ Im Fall einer ordentlichen Kündigung ist bspw. zu prüfen, ob die Kündigungsfrist zutreffend angegeben ist, und ob es sich um eine personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung handelt. In diesem Zusammenhang ermittelt der Anwalt, ob im konkreten Fall das Kündigungsschutzgesetz greift. Dies ist im Grundsatz dann der Fall, wenn in dem Betrieb 10 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei hier im Bezug auf Teilzeitarbeits- und Ausbildungsstellen Besonderheiten bestehen.
Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens
Nach schriftlicher Einreichung der Klageschrift und Zustellung an die Gegenseite setzt das Arbeitsgericht einen sogenannten Gütetermin an. In diesem Termin versucht der vorsitzende Richter eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Beklagtenseite (der Arbeitgeber) erhält zur Vorbereitung des Gütetermins noch keine Auflage, selbst schriftlich vorzutragen.
Soweit im Gütetermin keine Einigung erzielt werden kann, setzt das Gericht einen zweiten Termin an, den sogenannten Kammertermin. In diesem Termin ist das Gericht neben dem vorsitzenden Richter mit zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils einem aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, besetzt.
Für die Vorbereitung dieses sogenannten Kammertermins gibt das Gericht in der Regel beiden Parteien auf, den eigenen Standpunkt ausführlich schriftsätzlich darzulegen. Diesen Auflagen sollte in jedem Fall nachgekommen werden, da sonst ggfs. die eigene Argumentation nicht mehr berücksichtigt wird.
Wenn es im Laufe des Rechtsstreits keine Einigung zwischen den Parteien in Form eines Vergleiches gibt, so entscheidet das Gericht durch Urteil.
„Anspruch“ auf Abfindung?
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht besteht grundsätzlich bei einer Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung muss entweder vertraglich (Tarifvertrag, Sozialplan, Individualarbeitsvertrag) vereinbart sein, gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz mit der Kündigung angeboten werden oder im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, arbeitsgerichtlicher Vergleich) vereinbart werden.
→ Da im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen allerdings meist Abfindungen vereinbart werden, hat sich eine entsprechende Praxis herausgebildet. Als Faustregel für die Höhe der Abfindung gilt, dass der Arbeitnehmer ½ Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr erhält. Im Rahmen der jeweiligen Umstände des betroffenen Arbeitsverhältnisses kann hiervon nach oben und nach unten abgewichen werden.